Atemschutzmasken

Die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 für persönliche Schutzausrüstung der Europäischen Kommission schreibt eine Baumusterprüfung durch ein unabhängiges und zugelassenes Prüfinstitut vor. Eine geprüfte und zugelassene Maske erkennt man an folgenden Merkmalen:

  • vierstellige Kennziffer des Prüflabors nach dem CE Zeichen (z.B. CE1234)
  • Nennung der angewandten Norm EN 149: 2001, A1: 2009 auf dem Produkt und auf der Verpackung.
  • der Hersteller stellt folgende Dokumente zur Verfügung:
    • EG-Konformitätserklärung
  • der Verkaufsverpackung liegt eine Anwendungsinformation bei
    • Baumusterprüfung der Zulassungsstelle
    • Technisches Datenblatt

 

Mindestanforderungen für partikelfiltrierende Halbmasken

Die EN 149 legt die Mindestanforderungen für partikelfiltrierende Halbmasken fest. Halbmasken werden nach ihrer maximal. zulässigen Gesamtleckage in drei Schutzklassen unterteilt: 

Schutzklasse

Gesamtleckage (max.)

Hinweis

FFP1

25%

Nur für nicht-toxische und nicht-gibrogene Stäube

FFP2

11%

Durchschnittliche Schutzwirkung mindestens 95%

FFP3

5 %

Durchschnittliche Schutzwirkung mindestens 99% 

 

 

Wiederverwendbarkeit von Masken

Ob eine Maske nach Gebrauch wiederverwendet werden darf ist aus der Kennzeichnung auf der Maske ersichtlich. Hinter der Kennziffer für die Schutzstufe wird ein „R“ (für „reusable“) für wiederverwendbar oder ein „NR“ (für „non reusable“) für nicht wiederverwendbar hinzugefügt. Beispiel:

FFP1 NR – max. 1 Arbeitsschicht verwendbar

FFP1 R – Maske ist wiederverwendbar

 

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: 
Wie ist im Zusammenhang mit COVID-19 mit weiteren Produkten (Schutzbrillen, Vollgesichtsmasken, FFP2, FFP3, OP-Masken und Schutzkittel) ohne CE/NE-Kennzeichnung umzugehen?

Zur Bewältigung der aktuellen Krisenlage und mit Blick auf begrenzte Produktionsmengen der im Folgenden gelisteten Güter im Inland ist es dringend geboten, diese am Herstellungs-/ Bereitstellungsort zu kaufen und nach Deutschland einzuführen, auch wenn sie z. B. keine CE/NE-Kennzeichnung tragen.

Vor diesem Hintergrund empfehlen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die im folgenden genannten Schutzgüter und -ausrüstungen, soweit diese in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Japan verkehrsfähig wären, auch in Deutschland als verkehrsfähig anzusehen, auch wenn diese keine CE/NE-Kennzeichnung tragen, ihnen kein Konformitätsnachweis in Form einer Konformitätserklärung oder eine deutsche Betriebsanleitung beiliegt.

© 2006-2024 Schreiber + Weinert GmbH... All rights reserved.